Verkaufsbedingungen


1. Einbeziehung von Bedingungen, Vertragsabschluss und Nebenabreden

Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht der Lieferer hiermit. Sie sind für den Lieferer daher auch dann unverbindlich, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht erneut ausdrücklich widerspricht.

Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt oder sofort ausgeführt wird.

Die AGB sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten für alle – auch zukünftigen – Leistungen und Lieferungen als vereinbart, auch wenn der Lieferer abweichenden Gegenbestätigungen oder Einkaufsbedingungen nicht erneut ausdrücklich widerspricht und auch dann, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung auf die AGB oder die Zahlungs- und Lieferbedingungen des Lieferers nicht nochmals gesondert Bezug genommen wird.

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.


2. Lieferumfang, Änderungen und Nachträge

Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in der Auftragsbestätigung des Lieferers endgültig fixiert. Nachträge, Änderungen etc. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen für Wasseraufbereitungsanlagen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich ausdrücklich bestätigt wird. Beratungen der Mitarbeiter des Lieferers im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Sollten sich die Einsatzbedingungen, z.B. Wasserverhältnisse, in der Zeit zwischen Angebot und der Auslieferung ändern, ist der Besteller verpflichtet, dies uns schriftlich mitzuteilen.


3. Zeitpunkt der Lieferung

Die Lieferverpflichtungen des Lieferers stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist vom Lieferer zu vertreten.

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Besteller vereinbart ist. Etwaig vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnen, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen, voraus. Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus einem Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.

Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer, deretwegen die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer Anlauffrist von sechs Wochen ab dem vorgesehenen Liefertermin. Ein Hindernis von vorübergehender Dauer ist ein nicht vorhersehbares Ereignis, das außerhalb des Willens des Lieferers liegt und das dazu führt, dass der Lieferer die Lieferfrist nicht einhalten kann, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten und höhere Gewalt. Eine Verlängerung der Lieferfrist findet auch dann statt, wenn solche Ereignisse während eines Lieferverzugs des Lieferers eintreten.

Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.

Teillieferungen sind nur zulässig, wenn diese für den Besteller nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, kann der Besteller pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn er nachweist, dass ihm aus der Verspätung der Lieferung (Lieferverzug) ein Schaden erwachsen ist. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Vollzugs 0,5% des Nettowerts der verspäteten Lieferung (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller ein wesentlich geringerer Schaden als die Schadenspauschale entstanden ist.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.


4. Annahmeverzug, Nichtabnahme, Rückgabe, Umtausch

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferers aus anderen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Zu den Mehraufwendungen zählen insbesondere Lagerkosten einschließlich Zinsen und Versicherungen (Lagergeld). Als Lagergeld ist 1% des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat vom Besteller ab Mitteilung der Versandbereitschaft zu zahlen. Die Geltendmachung eines Schadens, der das Lagergeld übersteigt, bleibt hiervon unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale des Lagergelds entstanden ist.

Wird der bestellte Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so kann der Lieferer nach der Fristsetzung einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

Bei unberechtigter Rückgabe, Nichtannahme oder unberechtigtem Rücktritt durch den Besteller, die wir aus Kulanz akzeptieren, erheben wir bei Serienartikeln neben den entstandenen wertmäßig genau zu erfassenden Kosten eine Pauschale von 30% des Auftragswertes (mindestens jedoch €15) für die Verwaltungstätigkeit und für entgangenen Gewinn. Wir behalten uns das Recht vor, eine Rücknahme abzulehnen.

Tauscht der Besteller Serienartikel innerhalb unseres Programms um, so erheben wir zusätzlich zum Kaufpreis 5% des Auftragswerts der ursprünglich bestellten Ware für den mit dem Umtausch verbundenen Verwaltungsaufwand. Der Lieferer behält sich das Recht vor, einen Umtausch abzulehnen. Sonderanfertigungen, Produktionswaren, B-Produkte und Ersatzteile sind von Umtausch und Rückgabe generell ausgeschlossen.


5. Transport und Gefahrübergang

Alle Lieferungen erfolgen Ex Works. Die Gefahr geht daher mit der Aussonderung der Ware und Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Besteller über.

Vereinbaren wir den Versand der Ware, geht die Gefahr mit Absendung ab Werk/ Lager auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist, gilt die dortige Regelung zum Gefahrübergang. Die VOB/B gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferer dies schriftlich bestätigt. Vermerken auf Bestellungen des Bestellers, die auf die Gültigkeit der VOB/B hinweisen, widersprechen wir. Die vorgenannte Gefahrübergangsregelung gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.


6. Gewährleistung

Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

Ist der Besteller kein Verbraucher, setzt die Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche voraus, dass der Besteller seinen nach §§ 377; 381 Abs.

2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern der Lieferer dem Liefergegenstand eine Produktkarte (z.B. bei Filtern, Pumpen, Reiniger) beigegeben hat, ist diese in ordnungsgemäß ausgefülltem Zustand der schriftlichen Mängelanzeige beizufügen.

Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Besteller während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht dem Lieferer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Der Besteller hat dem Lieferer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, verweigert er unberechtigterweise die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder werden diese ihm unmöglich, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Von der Gewährleistung und Haftung sind die Schäden ausgenommen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen, sowie Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Installation und Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie ungeeigneter Betriebsmittel, falscher Spannung, ungeeignete Stromversorgung, fehlende Schutzeinrichtungen (z.B. Motorschutz) oder Feuchtigkeit auftreten. Die Gewährleistung bezieht sich auch nicht auf natürliche Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen (Dichtungen, Gleitringdichtungen, Reiniger-Walzen und Antriebsteile, Motorenlager, etc.).

Durch vom Besteller oder einem unbefugten Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

Edelstahlprodukte aus V2A sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausgelegt: max. 1,0 mg/l. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmitteln, max. ISOItr. Chloridgehalt, pH-Wert zwischen 7,0 und 7,8. Edelstahlprodukte aus V4A sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausgelegt: max. 1,3 mg/l. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmitteln, max. 500 mg/l. Chloridgehalt, p H-Wert zwischen 6,8 und 8,2. Bei Überschreiten dieser Grenzwerte besteht keine Gewährleistung.

Die Verjährungsfrist für Sachmängel an neuen Liefergegenständen beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Bestellers bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Es können zwischen Besteller und Lieferer die Regelungen der VOB/B in Bezug auf das gelieferte Material als erweiterte Gewährleistung vereinbart werden. Dies muss jedoch ausdrücklich vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Liefergegenstände besteht nicht, wenn die Kosten für den Ein- oder Ausbau unverhältnismäßig hoch sind. § 439 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.

Gewährleistungsrechte und -ansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem Besteller zu und sind nicht übertrag- oder abtretbar.


7. Haftung

Der Lieferer haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Lieferers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt.

Fluidra garantiert, dass gemäß der Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Produkten (EU) 1272/2008 das Etikett in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Landes, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein muss. Darüber hinaus garantiert Fluidra, dass Biozid-Produkte gemäß der Verordnung (EU) 528/2012 nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassene Wirkstoffe enthalten und vom Land, in dem sie in Verkehr gebracht werden, zugelassen wurden. Fluidra hat die entsprechende Zulassung und Genehmigung für das Inverkehrbringen der Produkte in den EU-Mitgliedstaaten erhalten, wie auf dem Etikett des Produkts angegeben. Fluidra übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für eventuelle Verstöße seiner Kunden gegen die in beiden Verordnungen festgelegten Vermarktungspflichten.


8. Kundendienst und Montage

Für Kundendienst-, Montage- und Reparaturleistungen, die nicht Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung sind, sind die „Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen“ (soweit nicht bereits einbezogen, abrufbar unter www.fluidra-datenbank.de unter der Rubrik „AGB“ und dort wiederum in der pdf.- Datei „AGB und Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen“) mit folgenden Änderungen anzuwenden:

Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.

Arbeitsleistungen, verwendete Teile, Materialien und Nachfüllwirkstoffe werden gesondert berechnet, soweit nicht bei Auftragserteilung schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Soweit anwendbar, gilt unsere jeweilige Kundendienst- und Ersatzteilpreisliste.

Zahlungen sind unmittelbar nach Arbeitsausführung netto Kasse direkt an uns zu leisten oder an unseren Bevollmächtigten, sofern dieser eine schriftliche Inkassovollmacht nachweist. Bei Abnahme und Anerkennung unserer Leistung erfolgt durch Unterschrift auf dem Kundendienstauftrag oder entsprechendem Vordruck. Erfolgt keine solche Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistung als abgenommen, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage, auch falls keine schriftliche Fertigstellungsmitteilung erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.


9. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung erfolgt in EURO.

Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.

Der Preis ist ab Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.

Beim Versendungskauf nach Ziffer 5.2 trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferer nicht zurück; sie werden Eigentum des Käufers; hiervon ausgenommen sind Paletten.

Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 5.000,00 und bei Sonderanfertigungen ist der Lieferer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 100% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen gemäß den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung.

Für Neukunden, Projekt- und Auslandsgeschäft gilt grundsätzlich Vorauszahlung. festgestellt sind oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Lieferers stehen.

Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind

Der Besteller ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Vertreter oder Kundendienst-Techniker sind zum Inkasso nicht berechtigt, soweit sie hierzu nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind.


10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Wird die dem Lieferer obliegende Leistung aufgrund eigenen Verschuldens oder dem seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unmöglich, so ist der Besteller im Falle eines entstandenen Sach- oder Vermögensschadens berechtigt, Schadensersatz bis höchstens 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, zu verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.3 oder erhebliche Veränderungen der Marktverhältnisse ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, ist der Vertragsinhalt angemessen anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.


11. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmte besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

Der Besteller darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, sie aber weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ist der Besteller befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu verarbeiten und/ oder weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Forderungen erfolgen.

(c) Zur Einziehung einer Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferer ermächtigt. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die an den Lieferer abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

Werden Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert der zurückgegebenen Waren und evtl. entgangenen Gewinn.


12. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist im Verkehr mit Unternehmern mit Sitz im Ausland und bei Kaufleuten der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Sitz des Lieferers.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller ein Unternehmer mit Sitz im Ausland oder ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten zwischen dem Besteller und dem Lieferer der Sitz des Lieferers.

Für die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer, einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 12.2, gilt deutsches Recht.


13. Salvatorische Klausel

Soweit Vorschriften dieser AGB unwirksam sind oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichen Erfolgen möglichst gleichkommende Regelung ersetzt wird.


SANKTIONSKLAUSEL

Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung aller auf seine Aktivität anwendbaren Gesetze über Wirtschafts- oder Handelsembargos und Sanktionsgesetze („Sanktionsbestimmungen“). Der Käufer erklärt, dass er keine gelistete Person ist und sich auch nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person gemäß den Sanktionsbestimmungen der USA, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen befindet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, davon abzusehen, die vom Unternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen verkauften bzw. erbrachten Produkte und/oder Dienstleistungen weder direkt noch indirekt in die Gebiete Kuba, Iran, Krim (Region der Ukraine), Nordkorea und Syrien zu verkaufen, die Gegenstand oder Ziel von Wirtschaftssanktionen der USA (OFAC), der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder anderer zuständiger Gerichtsbarkeiten sind, noch an Kunden mit Sitz in diesen Gebieten. Ebenso gibt es bestimmte Produkte des Unternehmens, deren Verkauf oder Export nach Russland (und eventuell andere Länder) von der Europäischen Union und den USA beschränkt wurde („Beschränkte Produkte“). Der Käufer verpflichtet sich davon abzusehen, direkt oder indirekt beschränkte Produkte (wie jeweils zutreffend) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zu deren Verwendung in Russland oder einem anderen Land, in dem der Export der betreffenden Produkte/Dienstleistungen entsprechend den jeweils geltenden Sanktionsbestimmungen beschränkt sein könnte, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder zu exportieren. Das Unternehmen hat das Recht, (i) jederzeit Informationen und Dokumente vom Käufer anzufordern, um die wirksame Erfüllung der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen zu überprüfen; (ii) seine Geschäftsbeziehung mit dem Käufer infolge eines Verstoßes gegen die in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen durch den Käufer zu beenden oder auszusetzen; und (iii) Schadensersatz zu fordern für Verluste und Schäden, die als Folge des Verstoßes durch den Käufer entstehen.